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Was passiert mit meinem Vermögen nach meinem Tod? Welche Gestaltungsmöglichkeiten habe ich?

By Rezeda Maritz, Zurich

Oct 19 2022

<p><br></p><p><span style="font-family: &quot;FS Lucas Pro&quot;, sans-serif;">Nach dem Tod des Erblassers geht sein ganzes Vermögen an seine Erben. Wer die Erben sind, bestimmt das Zivilgesetzbuch, aber auch der Erblasser hat das Mitspracherecht.</span></p><p></p><p><span style="font-family: &quot;FS Lucas Pro&quot;, sans-serif;">Die gesetzlichen Erben sind im Gesetz definiert. Hat der Erblasser nichts vorgekehrt, geht sein gesamtes Vermögen an seine gesetzlichen Erben gemäss der im Zivilgesetzbuch vorgesehene Erbfolge.<span>&nbsp;</span></span></p><p></p><p><span style="font-family: &quot;FS Lucas Pro&quot;, sans-serif;">Der Erblasser kann zu Lebzeiten über sein Vermögen mittels Verfügungen von Todes wegen bis zur Höhe des verfügbaren Teils, d.h. eines Teils des Vermögens, der die Pflichtteile seiner gesetzlichen Erben übersteigt, frei verfügen. Dies, weil die gesetzlichen Erben in ihrem Pflichtteil geschützt sind, d.h. dieser Teil des Nachlasses kann ihnen nicht entzogen werden, ausser mittels Enterbung. Hat der Erblasser diese verfügbare Quote überstiegen, kann dies negative Konsequenzen für die Erben haben und zu Streitigkeiten führen. Erben deren Pflichtteil verletzt sind, können sich dagegen mit einer Herabsetzungsklage wehren.</span></p><p></p><p><span style="font-family: &quot;FS Lucas Pro&quot;, sans-serif;">Per 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft, welches für alle Todesfälle ab diesem Datum gilt, auch wenn das Testament vor Inkrafttreten der Revision verfasst wurde. Nach dem neuen Recht haben die Eltern des Erblassers keinen Anspruch auf den Pflichtteil mehr und die Pflichtteile der Nachkommen des Erblassers werden auf ½ ihres gesetzlichen Anspruchs reduziert. Für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner ändert sich dagegen nichts und ihr Pflichtteil wird weiterhin ½ ihres gesetzlichen Anspruchs betragen. Für den Erblasser bedeutet diese Gesetzesänderung, dass seine verfügbare Quote sich vergrössert. Die bisherigen Testamente und Erbverträge bleiben grundsätzlich gültig, doch ist es sinnvoll diese aufgrund der Gesetzesänderung anwaltlich überprüfen zu lassen.<span>&nbsp;</span></span></p><p></p><p><span style="font-family: &quot;FS Lucas Pro&quot;, sans-serif;">Das Zivilgesetzbuch stellt dem Erblasser zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen, das Testament und den Erbvertrag. Die beiden Verfügungen von Todes wegen sind voneinander zu unterscheiden, denn für ihre Gültigkeit müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Zudem unterliegen deren Abänderungen unterschiedlichen Regelungen. Ein Testament bzw. eine letztwillige Verfügung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches Anordnungen für den Todesfall enthält. Die Willenserklärung des Erblassers allein genügt, um die Rechtsfolgen zu entfalten. Ein Testament kann vom Erblasser jederzeit abgeändert oder ganz oder zum Teil widerrufen werden. Ein Erbvertrag wird dagegen zwischen dem Erblasser und seinen Erben (allen oder einem Teil davon) abgeschlossen und kann nur von den Vertragsparteien gemeinsam abgeändert oder aufgehoben werden. Für ihre Gültigkeit müssen die beiden Verfügungen von Todes wegen in einer der gesetzlich vorgeschriebenen Formen errichtet werden.</span></p><p><span style="font-family: &quot;FS Lucas Pro&quot;, sans-serif;">Wann ist es ratsam eine Verfügung von Todes wegen aufzusetzen?</span><span style="font-family: &quot;FS Lucas Pro&quot;, sans-serif; background-color: var(--color-main-background) ;">Wenn Sie Ihr Nachlass klar und fair regeln wollen und Streitigkeiten unter den Erben entgegenwirken möchten;</span></p><p style="margin-left: 25px;"><span style="font-family: &quot;FS Lucas Pro&quot;, sans-serif; background-color: var(--color-main-background) ;">Wenn Sie weitere Personen, die nicht bereits im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zum Zuge kommen, als Erben oder Vermächtnisnehmer berücksichtigen wollen. Zum Beispiel, wenn Sie &nbsp; &nbsp; beabsichtigen neben Ihrer Ehefrau und ihren Kindern, auch den Eltern Vermögen zu vererben;</span><span style="font-family: &quot;FS Lucas Pro&quot;, sans-serif;">&nbsp;</span></p><p style="margin-left: 25px;"><!--[endif]--><span style="font-family: &quot;FS Lucas Pro&quot;, sans-serif;">Wenn Sie wollen, dass Ihre Nachkommen auch nach der Erbrechtsrevision, d.h. nach dem 31.&nbsp;Dezember 2022, weiterhin ¾ Ihres Nachlasses als Pflichtteil erhalten. Oder umgekehrt, Sie &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;wollen, dass Ihre Nachkommen so wenig wie möglich erhalten und die gesamte durch die Erbrechtsrevision vergrösserte verfügbare Quote Ihrem Ehegatten zugewiesen wird;<span>&nbsp;</span></span></p><p style="margin-left: 25px;"><span style="font-family: &quot;FS Lucas Pro&quot;, sans-serif;">Wenn Sie das Familienvermögen vor dem Zugriff von Gläubigern eines Ihres Nachkommen, gegen den Verlustscheine bestehen, schützen wollen;</span></p><p style="margin-left: 25px;"><span style="font-family: &quot;FS Lucas Pro&quot;, sans-serif;">Wenn Sie Ihren überlebenden Ehegatten maximal begünstigen wollen;<span>&nbsp;</span></span></p><p style="margin-left: 25px;"><span style="font-family: &quot;FS Lucas Pro&quot;, sans-serif;">Wenn Sie beabsichtigen, einen bestimmten Vermögensgegenstand (z.B. ein Kunstwerk oder eine Liegenschaft) als Vermächtnis hinterlassen;<span>&nbsp;</span><span>&nbsp;</span></span></p><p style="margin-left: 25px;"><span style="font-family: &quot;FS Lucas Pro&quot;, sans-serif;">Wenn Sie Ihren Kindern bereits zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens auf Anrechnung an ihren Erbteil (Erbvorbezug) zu weisen wollen. Zum Beispiel zum Erwerb von Wohneigentum oder zur Gründung einer eigenen Unternehmung. Und sie vielleicht darüber hinaus von der Ausgleichungspflicht befreien wollen.</span></p><p><span style="font-family: &quot;FS Lucas Pro&quot;, sans-serif;">Die Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Verfügungen von Todes wegen sind vielfältig.</span></p><p></p><p><span style="font-family: &quot;FS Lucas Pro&quot;, sans-serif;">Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang umfassend.</span></p>
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