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Die Tücken des Google Bewertungsportals

Wie kann man sich am besten gegen eine Falschbewertung zur Wehr setzen?

By Amelie Hoffmann, Zurich

Aug 21 2020

<p>Die Tücken des Google Bewertungsportals</p><p>Unter einem Bewertungsportal versteht man eine Website, die der Veröffentlichung von Kundenrezensionen dient. Ein solches Bewertungsportal wird von der Suchmaschine Google angeboten. Google Bewertungen spielen in unserem Alltag sowohl für Kunden als auch für Unternehmen eine zentrale Rolle und sind für die meisten von uns nicht mehr wegzudenken.</p><p>Zahlreiche Studien belegen, dass Bewertungen u.a. für Kunden eine wichtige Entscheidungshilfe darstellen. So haben beispielsweise die Untersuchungen von BrightLocal aus dem Jahre 2019 ergeben, dass 82% aller Konsumenten Kundenbewertungen lesen und nur 53% aller Personen ein Geschäft, mit weniger als vier von maximal fünf zu vergebenden Sternen, in Betracht ziehen würden. </p><p>Selbst Google schreibt: Rezensionen auf Google liefern wertvolle Informationen zu Ihrem Unternehmen, sowohl für Sie als auch für Ihre Kunden.</p><p>Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Bewertungen wahren Gegebenheiten entsprechen und die Kundschaft überhaupt vorhanden war. In einer Vielzahl von Fällen werden die Bewertungen systematisch von Konkurrenzfirmen erstellt mit dem Ziel, die Gesamtbewertung der Konkurrenz zu verschlechtern.</p><ul><li><em>Wer kann überhaupt eine Google-Bewertung schreiben und welche Probleme ergeben sich dadurch?</em></li></ul><p>Die Hürden, um eine Google-Bewertung abzugeben, sind gering. Google setzt einzig voraus, dass man sich ein Google- oder Partnerkonto errichten muss. Überdies kursieren im Internet zahlreiche Ratschläge wie eine Person mehrere Google-Accounts erstellen und sogar miteinander verknüpfen kann. Welchen Namen man für die Erstellung eines Google-Kontos benutzt oder ob man mit dem Unternehmen, das man bewertet in Kundenkontakt steht, spielt dabei keine Rolle, denn Google überprüft die Identität oder Plausibilität der Nutzer der bei der Anmeldung gemeldeten Details nicht. </p><p>Zwar heisst es in den Richtlinien von Google: "Eine Rezension muss Ihre tatsächliche Erfahrung mit einem Unternehmen widerspiegeln" und "veröffentlichen Sie Rezensionen nicht, um die Bewertung eines Unternehmens zu beeinflussen", doch ist durch die erlaubte Benutzung von Pseudonymen der Missbrauch des Bewertungsportals vorprogrammiert.</p><p>Wenn man eine eigene Google-Bewertung veröffentlicht hat, kann man diese mit nur wenigen Klicks wieder löschen. Anders verhält es sich hingegen, wenn man als Unternehmen eine negative Bewertung anderer aus dem Netz nehmen möchte. Denn nicht jede geschäftsschädigende Bewertung bei Google ist per se rechtswidrig. Rechtswidrig ist eine Bewertung nur dann, wenn der Eintrag bei Google gegen Google-Richtlinien oder gegen Schweizer Recht verstösst.</p><p>Wurde eine rechtswidrige Bewertung abgegeben, wird das betroffene Unternehmen zunächst versuchen, direkt mit dem Bewerter Kontakt aufzunehmen. Hat der Bewerter allerdings einen Fake-Namen benutzt, wird sich der Betroffene direkt an Google wenden müssen. Dabei muss man zunächst auf ein Fähnchen klicken oder ein Formular von Google ausfüllen. Ein solches Verfahren ist allerdings völlig ungenügend, zu wenig schnell und ineffizient. In den überwiegenden Fällen bleibt die publizierte Falschbewertung äusserst lange online, Google reagiert überhaupt nicht oder es werden zu hohe Anforderungen gestellt, die man bei einer Falschbewertung erbringen muss.</p><p>Meinungsfreiheit und Authentizität der Bewertung haben bei Google einen hohen Stellenwert, jedoch haben die deutschen Gerichte Google schon mehrmals in der Vergangenheit in die Schranken gewiesen.</p><p>Fussen Falschbewertungen auf unwahren tatsächlichen Grundlagen und besteht kein berechtigtes Interesse (zit. Urteil des Bundesgerichtshofs vom1.03.2016, Az.: VI ZR 35/15), findet die Meinungsfreiheit dort ihre Grenzen, wo es schlechthin keine Berechtigung gibt (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Denn gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann jeder, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Fehlen tatsächliche Bezugspunkte oder sind diese unwahr, muss die Meinungsfreiheit zurücktreten. Negativ-/Falschbewertungen sind auch dazu geeignet, die betroffene Person in ihrer Ehre (EMRK 8), in ihrer Persönlichkeit (ZGB 28) und ihrem sozialen Geltungsanspruch massiv zu beeinträchtigen und sie wirken sich abträglich auf ihr Bild in der Öffentlichkeit aus (zit. LG Hamburg 24. Zivilkammer, Urteil vom 12.01.2018, 324 O 63/17). </p><p>Google agiert als mittelbare Störerin, wenn sie es nach Hinweisen und Abmahnungen seitens der Betroffenen unterlässt, den unrichtigen Sachverhalten nachzugehen und insbesondere die Negativ-/Falschbewerter zu kontaktieren und zu einer Stellungnahme aufzufordern oder Publikationen unter Verwendung mehrfacher Identitäten zulässt.</p><ul><li><em>Wie kann man sich am besten gegen Google zur Wehr setzen?</em></li></ul><p>Betroffenen Personen geben wir den Rat, ein Abmahnschreiben an Google zu verfassen. In diesem Abmahnschreiben sollte man den Sachverhalt möglichst präzise darstellen und darlegen, weshalb der strittige Beitrag eine rechtswidrige Bewertung darstellt. Seit Ende Januar 2019 ist neu das irische Unternehmen für alle Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit Google Diensten von EWR- und Schweizer Nutzern zuständig.&nbsp;</p><p>Gerne unterstützt Sie unsere Kanzlei bei der Ausarbeitung eines Abmahnschreibens.</p>
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